Vereinbarungen über die Ehescheidungsfolgen

Über alle regelungsbedürftigen Punkte können schon in der Trennungszeit Verträge geschlossen werden. Durch einen Ehevertrag kann auch die Gütertrennung oder die Güterge­meinschaft vereinbart werden. Treffen die Ehegatten noch vor rechtskräftiger Scheidung in einem solchen Vertrag Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, zum Zugewinnausgleich oder zum Versorgungsausgleich, muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden, andernfalls wäre er unwirksam. Von einer einfachen oder tatsächlichen Teilung des Vermögens ohne vorherige anwalt­liche Beratung und notarielle Beurkundung ist abzuraten.

Will man den Unterhalt verbindlich regeln, sollte man sich für einen Anwaltsvergleich oder eine notarielle Urkunde entscheiden. Das kann ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren sparen. Haben die Eheleute Gütertrennung in einem Ehevertrag vereinbart, sollte der Ehevertrag, der oft auch weitere Regelungen zum nachehe­lichen Unterhalt und zum Versorgungsaus­gleich enthält, durch einen Anwalt/eine Anwältin in jedem Falle überprüft werden. Seit 2004 sind Eheverträge nicht mehr in jedem Falle unein­geschränkt wirksam. Sie können auch anlässlich der Ehesc­heidung durch das Gericht noch überprüft und aufge­hoben oder geändert werden.

Einmal getroffene vertragliche Regelungen sind jedoch nur sehr schwer zu korrigieren. Sie können sich auch unbeabsichtigt auf andere, ungeregelte Punkte auswirken. Es empfiehlt sich daher, vor Vertragsschluss anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn die Familienanwältin/der Familienanwalt hat die Interessen ihrer/seiner Partei zu wahren, der Notar ist dagegen zur Neutralität gegenüber beiden Parteien verpflichtet.